Koran, Sure 60, Vers 11

Koranübersetzung:
Und wenn irgendeine von euren Frauen von euch zu den Ungläubigen fortgeht, dann gebt, wenn ihr Beute macht, jenen , deren Frauen fortgegangen sind, das gleiche von dem, was sie ausgegeben haben. Und fürchtet Allah, an Den ihr glaubt.

Erläuterung:
60:11 – In der Anfangszeit des Islam hatten sich oft Männer dem Islam angeschlossen, deren Frauen ungläubig blieben, und Frauen, deren Männer ungläubig blieben. So war beispielsweise Abul-‘Āṣ – der Ehemann der Prophetentochter Zainab – auf Jahre hinaus kein Muslim, so dass muslimische Frauen auswanderten, während ihre heidnischen Männer zurückblieben, und muslimische Männer, deren heidnische Frauen zurückblieben, während die Ehe bestehen blieb. Damit entstanden Probleme für die Frauen; denn während die Männer andere Frauen heiraten konnten, war dies für Frauen nicht möglich. Sie konnten nicht heiraten, solange die Ehe mit ihrem Mann nicht aufgelöst war. Als nach dem Friedensvertrag von Al-Ḥudaibiyya dieser Vers offenbart wurde, wurden solche Ehen annulliert. Zahlreiche familienrechtliche Regelungen werden von diesem Vers abgeleitet. (ÜB) (vgl. dazu 2:229). 60:11 – Da in der Regel ohnehin nicht zu erwarten ist, dass die Ungläubigen verlassene muslimische Ehemänner entschädigen, ist die muslimische Gemeinschaft selbst verpflichtet, dies zu tun. In der Tat gab es nur sechs solche Fälle von Apostasie zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.), die sich vor der Einnahme von Makka im Jahre 8 nach der Hiǧra ereignet hatten, und in jedem Falle wurde der muslimische Ehemann nach Anordnung des Propheten aus der gemeinsamen Kasse für seine Aufwendung entschädigt. (ÜB)

Arabischer Originaltext:
وَإِن فَاتَكُمۡ شَيۡءٞ مِّنۡ أَزۡوَٰجِكُمۡ إِلَى ٱلۡكُفَّارِ فَعَاقَبۡتُمۡ فَ‍َٔاتُواْ ٱلَّذِينَ ذَهَبَتۡ أَزۡوَٰجُهُم مِّثۡلَ مَآ أَنفَقُواْۚ وَٱتَّقُواْ ٱللَّهَ ٱلَّذِيٓ أَنتُم بِهِۦ مُؤۡمِنُونَ


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