Koran, Sure 65, Vers 02

Koranübersetzung:
Wenn sie aber ihren Termin erreicht haben, dann haltet sie in Güte zurück oder trennt euch in Güte von ihnen; und nehmt als Zeugen Leute von Billigkeit unter euch, und legt Zeugnis vor Allah ab. Dies ist eine Ermahnung für diejenigen, die an Allah und an den Jüngsten Tag glauben; und dem, der Allah fürchtet, verschafft Er einen Ausweg

Erläuterung:
65:2-3 – Der Termin hier ist der Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist nach 65:1 (s. oben). Die Zeugen müssen nach islamischem Recht immer von gutem Leumund sein; denn von ihrer Aussage hängt das Schicksal von Menschen ab. Die Zuwiderhandlung ist für alle Beteiligten strafbar. Wenn die Bestrafung in dieser Welt aus irgendeinem Grund auch immer nicht möglich ist, so wird sie am Jüngsten Tag vollstreckt. (vgl. dazu 2:231) Abū Ḏarr (r) berichtete: ”Der Prophet, Allāhs Segen und Friede auf ihm, sagte: »Ich kenne einen Vers, wenn die Menschen sich danach richten würden, so würde es ihnen genügen: >… und dem, der Allāh fürchtet, verschafft Er einen Ausweg und versorgt ihn in der Art und Weise, mit der er nicht rechnet.<«“ (Ha, Ma)

Arabischer Originaltext:
فَإِذَا بَلَغۡنَ أَجَلَهُنَّ فَأَمۡسِكُوهُنَّ بِمَعۡرُوفٍ أَوۡ فَارِقُوهُنَّ بِمَعۡرُوفٖ وَأَشۡهِدُواْ ذَوَيۡ عَدۡلٖ مِّنكُمۡ وَأَقِيمُواْ ٱلشَّهَٰدَةَ لِلَّهِۚ ذَٰلِكُمۡ يُوعَظُ بِهِۦ مَن كَانَ يُؤۡمِنُ بِٱللَّهِ وَٱلۡيَوۡمِ ٱلۡأٓخِرِۚ وَمَن يَتَّقِ ٱللَّهَ يَجۡعَل لَّهُۥ مَخۡرَجٗا


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