Koran, Sure 70, Vers 33

Koranübersetzung:
, und die, die in ihrer Zeugenaussage aufrichtig sind

Erläuterung:
70:30-35 – Der Besitz von Sklavinnen darf nur aus rechtmäßigem Grund entstehen (vgl. dazu 4:25; 5:1; 23:5-7; 47:4-5). Die anderen lobenswerten Handlungsweisen gehören zu den Eigenschaften, die den Gläubigen die Absetzung der schmerzhaften Strafe ersparen.

Arabischer Originaltext:
وَٱلَّذِينَ هُم بِشَهَٰدَٰتِهِمۡ قَآئِمُونَ


Koranaudio