Koranübersetzung:
, und die, die in ihrer Zeugenaussage aufrichtig sind
Erläuterung:
70:30-35 – Der Besitz von Sklavinnen darf nur aus rechtmäßigem Grund entstehen (vgl. dazu 4:25; 5:1; 23:5-7; 47:4-5). Die anderen lobenswerten Handlungsweisen gehören zu den Eigenschaften, die den Gläubigen die Absetzung der schmerzhaften Strafe ersparen.
Arabischer Originaltext:
وَٱلَّذِينَ هُم بِشَهَٰدَٰتِهِمۡ قَآئِمُونَ
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