Koran, Sure 9, Vers 017

Koranübersetzung:
Den Götzendienern steht es nicht zu, die Moscheen Allahs zu erhalten, solange sie gegen sich selbst den Unglauben bezeugen. Sie sind es, deren Werke nichtig sein sollen, und sie müssen auf ewig im Feuer bleiben.

Erläuterung:
9:17-18 – Hier wird lediglich bemerkt, dass die Götzendiener kein Recht auf die Erhaltung der Moscheen Allāhs haben, insbesondere der heiligen Moschee in Makka, deren Erhaltung sie vor dem Islam unternommen haben (vgl. unten 9:19; 9:28). Darin gibt es kein Verbot zum Betreten der Moscheen überhaupt; denn unser Prophet (a.s.s.) unterbrachte eine Abordnung der heidnischen Banū Ṯaqīf in der Moschee von Al-Madīna. Dies fand im Jahre 9 n.H. – also nach der Offenbarung dieses Verses. Beachte die Unreinheit der Götzendiener im Zusammenhang zum heiligen Bezirk von Makka im Vers 9:28 (zu Zakāh vgl. 2:43 und die Anmerkung dazu).

Arabischer Originaltext:
مَا كَانَ لِلۡمُشۡرِكِينَ أَن يَعۡمُرُواْ مَسَٰجِدَ ٱللَّهِ شَٰهِدِينَ عَلَىٰٓ أَنفُسِهِم بِٱلۡكُفۡرِۚ أُوْلَٰٓئِكَ حَبِطَتۡ أَعۡمَٰلُهُمۡ وَفِي ٱلنَّارِ هُمۡ خَٰلِدُونَ


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