Scheidung

Diejenigen, die Enthaltsamkeit von ihren Frauen beschwören, sollen vier Monate warten. Wenn sie sich dann von ihrem Schwur entbinden wollen, ist Allah wahrlich Allverzeihend, Barmherzig. (2:226)

Doch wenn sie den festen Entschluss zur Scheidung gefasst haben, dann ist Allah wahrlich Allhörend, Allwissend. (2:227)

Geschiedene Frauen sollen selbst drei Perioden abwarten, und es ist ihnen nicht erlaubt, zu verbergen, was Allah in ihrer Gebärmutter erschaffen hat, wenn sie an Allah und an den Jüngsten Tag glauben. Und ihre Ehemänner haben vorrangig das Anrecht, sie dann zurückzunehmen, wenn sie eine Versöhnung anstreben. Und ihnen (den Frauen) stehen die gleichen Rechte zu wie sie (die Männer) zur gütigen Ausübung über sie haben. Doch die Männer stehen eine Stufe über ihnen. Und Allah ist Allmächtig, Allweise. (2:228)

Die Scheidung ist zweimal. Dann (sollen die Männer die Frauen) in angemessener Weise behalten oder im Guten entlassen. Und es ist euch nicht erlaubt, irgendetwas von dem zurückzunehmen, was ihr ihnen (als Brautgabe) gegeben habt, es sei denn, beide (Mann und Frau) befürchten, die Schranken Allahs nicht einhalten zu können. Und wenn ihr befürchtet, dass sie die Schranken Allahs nicht einhalten können, dann liegt kein Vergehen für sie beide in dem, was sie hingibt, um sich damit loszukaufen. Dies sind die Schranken Allahs, so übertretet sie nicht. Und wer die Schranken Allahs übertritt – das sind diejenigen, die Unrecht tun. (2:229)

Und wenn er sie entlässt, dann ist sie ihm nicht mehr erlaubt, solange sie nicht einen anderen Mann geheiratet hat. Wenn dieser sie entlässt, ist es kein Vergehen für beide, wenn sie zueinander zurückkehren, sofern sie annehmen, dass sie die Gebote Allahs einhalten können. Dies sind die Schranken Allahs, die Er denjenigen klarmacht, die wissen. (2:230)

Und wenn ihr euch von den Frauen scheidet und sie sich der Erfüllung ihrer Wartezeit nähern, dann behaltet sie in gütiger Weise oder entlasst sie in gütiger Weise. Doch behaltet sie nicht aus Schikane, um zu übertreten. Und wer dies tut, der fügt sich selbst Unrecht zu. Und macht euch nicht über die Zeichen Allahs lustig, und gedenkt der Gnade Allahs, die Er euch erwiesen hat und dessen, was Er euch vom Buch und der Weisheit herabgesandt hat, um euch damit zu ermahnen. Und fürchtet Allah und wisst, dass Allah über alles Bescheid weiß. (2:231)

Und wenn ihr die Frauen entlasst und sie ihren Termin erreichen, dann haltet sie nicht davon ab, ihre Gatten zu heiraten, wenn sie sich in gütiger Weise einigen. Dies ist eine Ermahnung für denjenigen unter euch, der an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt. Das ist besser für eure Lauterkeit und Reinheit. Und Allah weiß, doch ihr wisst nicht. (2:232)

Und die Mütter stillen ihre Kinder zwei volle Jahre. (Das gilt) für die, die das Stillen vollenden wollen. Und es obliegt dem, dem das Kind geboren wurde, für (die Mütter) ihre Nahrung und Kleidung auf gütige Weise Sorge zu tragen. Von keiner Seele soll etwas gefordert werden über das hinaus, was sie zu leisten vermag. Einer Mutter soll nicht wegen ihres Kindes Schaden zugefügt werden, und dem, dem das Kind geboren wurde, nicht wegen seines Kindes. Und für den Erben gilt das gleiche. Und wenn sie beide in gegenseitigem Einvernehmen und nach Beratung (das Kind vorzeitig) entwöhnen wollen, dann liegt darin kein Vergehen für sie. Und wenn ihr eure Kinder stillen lassen wollt, so ist es kein Vergehen für euch, sofern ihr das, was ihr vereinbart habt, in gütiger Weise bezahlt. Und fürchtet Allah und wisst, dass Allah wohl sieht, was ihr tut. (2:233)

Es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr die Frauen entlasst, bevor ihr sie berührt oder ihnen eine Brautgabe gewährt habt. Doch gewährt ihnen Versorgung: der Wohlhabende (nach dem), was er vermag, und der Minderbemittelte (nach dem), was er vermag – eine Versorgung auf gütige Weise. (Dies ist) eine Verpflichtung für die Gütigen. (2:236)

Und wenn ihr sie entlasst, bevor ihr sie berührt habt, jedoch nachdem ihr ihnen eine Brautgabe ausgesetzt habt, dann zahlt die Hälfte dessen, was ihr ausgesetzt habt, es sei denn, sie erlassen es (euch) oder der, in dessen Hand der Ehebund ist, erlässt es. Und wenn ihr es erlasst, so kommt das der Gottesfürchtigkeit näher. Und vergesst nicht, einander Güte zu erweisen. Wahrlich, Allah sieht wohl, was ihr tut. (2:237)

Und den geschiedenen Frauen eine Versorgung auf gütige Weise (zu geben, ist) eine Verpflichtung für die Gottesfürchtigen. (2:241)

Und wenn ihr einen Bruch zwischen beiden befürchtet, dann sendet einen Schiedsrichter von seiner Familie und einen Schiedsrichter von ihrer Familie. Wollen sie sich aussöhnen, so wird Allah Frieden zwischen ihnen stiften. Wahrlich, Allah ist Allwissend, Allkundig. (4:35)

Und wenn sie sich trennen, so wird Allah beiden aus Seiner Fülle Genüge tun; denn Allah ist Huldreich und Allweise. (4:130)

O Prophet! Sprich zu deinen Frauen: ”Wenn ihr das Leben in dieser Welt und seinen Schmuck begehrt, so kommt, ich will euch eine Gabe reichen und euch dann auf schöne Art entlassen. (33:28)

Und da sagtest du zu dem, dem Allah Gnade erwiesen hatte und dem du Gnade erwiesen hattest: ”Behalte deine Frau für dich und fürchte Allah.“ Und du verbargst das, was du in dir hegtest, das, was Allah ans Licht bringen wollte, und du fürchtetest die Menschen, während Allah es ist, Den du in Wirklichkeit fürchten sollst. Dann aber, als Zaid seine eheliche Beziehung mit ihr beendet hatte, verbanden Wir sie ehelich mit dir, damit die Gläubigen in Bezug auf die Frauen ihrer angenommenen Söhne nicht in Verlegenheit gebracht würden, wenn diese ihre ehelichen Beziehungen mit ihnen beendet haben. Und Allahs Befehl muss vollzogen werden. (33:37)

O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr gläubige Frauen heiratet und euch dann von ihnen scheiden lasst, ehe ihr sie berührt habt, so besteht für euch ihnen gegenüber keine Wartefrist, die sie einhalten müssten. Darum beschenkt sie und entlasst sie auf geziemende Weise. (33:49)

Diejenigen von euch, die sich von ihren Frauen scheiden, indem sie sagen: ”Du bist mir (verboten) wie der Rücken meiner Mutter“, (irren; denn) ihre Mütter sind sie nicht; ihre Mütter sind einzig jene, die sie geboren haben; und sie äußern da nur Worte, die unziemlich und unwahr sind; doch wahrlich, Allah ist Tilger der Sünden, Allvergebend. (58:2)

Und jene nun, die ihre Frauen Mütter nennen und dann zurücknehmen möchten, was sie gesagt haben – (die Buße dafür) ist die Befreiung eines Sklaven, bevor sie einander berühren. Dies (wird euch gesagt), um euch zu ermahnen. Und Allah ist dessen wohl kundig, was ihr tut. (58:3)

Wer aber keine Möglichkeit (zur Freilassung eines Sklaven) findet, (soll) dann zwei Monate hintereinander fasten, bevor sie einander berühren. Und wer es nicht vermag, (soll) dann sechzig Arme speisen. Dies (soll so sein), damit ihr an Allah und Seinen Gesandten glaubt. Das sind die Schranken Allahs; und den Ungläubigen wird eine qualvolle Strafe zuteil sein. (58:4)

O du Prophet, wenn ihr euch von den Frauen scheidet, so scheidet euch von ihnen zu ihrer festgesetzten Zeit und berechnet die Zeit und fürchtet Allah, euren Herrn. Treibt sie nicht aus ihren Häusern, noch lasst sie hinausgehen, es sei denn, sie hätten eine offenkundige Schändlichkeit begangen. Und dies sind Allahs Gebote; und wer Allahs Gebote übertritt, der hat sich selber Unrecht getan. Du weißt nicht, ob Allah danach etwas (Unvermutetes) geschehen lassen würde. (65:1)

Wenn sie aber ihren Termin erreicht haben, dann haltet sie in Güte zurück oder trennt euch in Güte von ihnen; und nehmt als Zeugen Leute von Billigkeit unter euch, und legt Zeugnis vor Allah ab. Dies ist eine Ermahnung für diejenigen, die an Allah und an den Jüngsten Tag glauben; und dem, der Allah fürchtet, verschafft Er einen Ausweg (65:2)

Wenn ihr Zweifel hegt (über) jene eurer Frauen, die keine Menstruation mehr erhoffen, (dann wisst, dass) ihre Frist drei Monate beträgt, und (das gleiche gilt für) diejenigen, die noch keine Menstruation gehabt haben. Und für die Schwangeren soll die Frist solange dauern, bis sie zur Welt bringen, was sie getragen haben. Und dem, der Allah fürchtet, wird Er Erleichterung in seinen Angelegenheiten verschaffen. (65:4)

Lasst sie wohnen, wo ihr wohnt, gemäß euren Mitteln; und tut ihnen nichts zuleide in der Absicht, es ihnen schwer zu machen. Und wenn sie schwanger sind, so bestreitet ihren Unterhalt, bis sie zur Welt bringen, was sie getragen haben. Und wenn sie (das Kind) für euch stillen, (dann) gebt ihnen ihren Lohn und geht gütig miteinander um; wenn ihr aber Schwierigkeiten miteinander habt, dann soll eine andere (das Kind) für den (Vater) stillen. (65:6)

Jeder soll aus seiner Fülle ausgeben, wenn er die Fülle hat; und der, dessen Mittel beschränkt sind, soll gemäß dem ausgeben, was ihm Allah gegeben hat. Allah fordert von keiner Seele etwas über das hinaus, was Er ihr gegeben hat. Allah wird nach einer Bedrängnis Erleichterung schaffen. (65:7)